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OLG Naumburg Beschluss vom 27.02.2024 - 1 U 6/14 (Hs)

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Normenkette

BGB § 307; BGB § 310; BGB § 314; BGB § 648a; VOB B § 4 Abs. 3; VOB B § 8 Abs. 3

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 19.01.2023; Aktenzeichen VII ZR 34/20)

LG Halle (Saale) (Urteil vom 13.12.2013; Aktenzeichen 11 O 64/06)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Dezember 2013 verkündete Teilurteil der 7. Zivilkammer und 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle teilweise abgeändert:

Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund beendet worden ist.

Die Widerklage ist bezogen auf die von der Beklagten in Höhe von 4.152.902,75 EUR geltend gemachten Ersatzvornahmekosten dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird das am 13. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Halle aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens, an das Landgericht Halle zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Abrechnung eines durch die Kündigung der Beklagten vom 18. August 2006 beendeten Bauvertrages.

Die Beklagte war Hauptauftragnehmerin hinsichtlich eines Teils des Ausbaus der Stadtbahnlinie der Stadtbahn S. GmbH und beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin mit den entlang der Stadtbahntrasse durchzuführenden Straßen- und Tiefbauarbeiten.

Hierzu unterzeichneten die Parteien am 21. Oktober 2004 ein Verhandlungsprotokoll (K 3), durch das unter anderem auch die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung in den Vertrag einbezogen wurde. Die Auftragssumme belief sich auf 3.031.527,96 EUR netto. Unter 4. heißt es zum Leistungsumfang auszugsweise: "siehe Auftrags-LV vom 15.10.20...

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