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OLG Naumburg Beschluss vom 17.07.2007 - 3 WF 219/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darstellung des Sachverhalts zur Prüfung der Erfolgsaussichten für PHK-Antrag ausreichend

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Verbundverfahren kann die Partei selber einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Nicht erforderlich für die Entscheidung ist, dass ein konkreter Sachantrag gestellt ist. Ausreichend ist die Darstellung des Sachverhaltes, der eine Prüfung der Erfolgsaussichten ermöglicht.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 623

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 18.06.2007; Aktenzeichen 5 F 599/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG-FamG- Stendal vom 18.6.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG-FamG- Stendal zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat Scheidungsantrag gegen die Antragsgegnerin eingereicht, die gleichfalls den Antrag auf Ehescheidung gestellt hat. Ihr wurde dafür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt. Unter dem 21.5.2007 hat der Rechtsanwalt beantragt, der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt ebenfalls Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.

Dazu hat er zur Armut und den Einkommensverhältnissen der Parteien vorgetragen und erklärt, dass die Antragsgegnerin trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit habe finden können und ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 550 EUR sich errechne.

Darauf hat das AG bei dem Rechtsanwalt nachgefragt, für welchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt werde.

Dazu hat die Antragsgegnerin ggü. der Rechtsantragstelle des AG unter Vorlage des vorgenannten Antrags des Rechtsanwalts L. erklärt, dass sie für die Folgesache Unterhalt Prozesskostenhil...

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