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OLG Naumburg Beschluss vom 16.09.2008 - 1 Ws 184/08

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Tenor

Auf die Erinnerung des Beistandes der Verfolgten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Naumburg mit der Maßgabe abgeändert, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 70,82 € festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 11. Dezember 2007 ist der Erinnerungsführer der Verfolgten als Beistand gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG bestellt und mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 die Notwendigkeit einer Reise des Beistandes nach H. zu einer Besprechung mit der Verfolgten festgestellt worden.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02. Januar 2008 macht der Erinnerungsführer neben einer Verfahrensgebühr (Nr. 6100 VV RVG) in Höhe von 264,- €, einer Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,- € (Nr. 7002 VV RVG) sowie einer Dokumentenpauschale in Höhe von 36,40 € für Ablichtungen (Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG) auch Fahrtkosten für den Hin- und Rückweg seiner Reise von C. nach H. am 28. Dezember 2007 für 520 km in Höhe von 156,- €, ein Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden in Höhe von 35,- € und Auslagen für Akteneinsicht in Höhe von 12,- € zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 99,45 € (Nr. 7008 VV RVG) für den Gesamtbetrag der vorgenannten Positionen in Höhe von 523,40 €, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 622,85 € geltend.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 hat der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts die Gebühren und Auslagen auf 552,02 € festgesetzt, wobei die Differenz zum Kostenfestsetzungsantrag zum einen auf dem Ansatz von jeweils 164 km für Hin- und Rückfahrt am 28. Dezember 2007, woraus ein Betrag in Höhe von 98,40 € resultiert, und zum anderen darauf beruht, dass für die Kosten der Aktenanforderung keine Umsatzsteuer festgesetzt wurde.

Der hiergegen mit Schriftsatz des Beistandes vom 2...

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