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OLG München Urteil vom 25.09.2009 - 10 U 1921/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Linksabbieger: Verletzung des Vorrechts des Geradeausverkehrs

 

Normenkette

StVG § 17 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 14.02.2009; Aktenzeichen 52 O 816/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) und des Beklagten zu 2) als Widerkläger gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 14.2.2009 (Az. 52 O 816/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Widerbeklagte zu 1) und die Drittwiderbeklagte zu 2) samtverbindlich verurteilt werden an den Widerkläger einen weiteren Betrag i.H.v. 382,54 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.6.2007 zu bezahlen haben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu 90 %, der Beklagte zu 2) als Alleinschuldner zu 6 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich zu 4 %.

Die notwendigen Auslagen des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu 90 %, der Beklagte zu 2) zu 6 % und der Kläger zu 4 % selbst.

Die notwendigen Auslagen des Beklagten zu 2) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte samtverbindlich zu 4 % und der Beklagte zu 2) zu 96 % selbst.

Die notwendigen Auslagen der Beklagten zu 1) und 3) tragen diese jeweils selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 21.11.2006 im Gemeindebereich R. geltend. Der Beklagte zu 2) verfolgt im Wege der Widerklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) Ansprüche aus demselben Unfallereignis.

Der Kläger begehrt materiellen Schadensersatz i.H.v. 9.873,84 EUR, Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 2.000 EUR und 605,91 EUR Anwaltskosten mit der B...

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