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OLG München Urteil vom 25.06.2025 - 7 U 8401/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenwidrigkeit, Hilfsaufrechnung, Mietverträge, Kaufvertrag, Übereignung, Aufrechnung, Mietzins, Bereicherungsansprüche, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Grobes Mißverhältnis, Rückzahlung des Kaufpreises, Rechtsgeschäft, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Verwerfliche Gesinnung, Vertragsgestaltung, Kaufpreiszahlung, Niedrigerer Kaufpreis, Klageabweisung, Zulassungsbescheinigung Teil II, Rückforderung

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.10.2021; Aktenzeichen 40 O 590/21)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2021 (Az.: 40 O 590/21) im Kostenpunkt und in Ziffer 3 des Tenors aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 30% und die Beklagte 70% zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 13% und die Beklagte 87% zu tragen.

5. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird zugelassen, beschränkt auf die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.866,95 EUR festgesetzt.

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs an die Beklagte und dessen Rückvermietung an den Kläger.

Am 12.1.2019 verkaufte und übereignete der Kläger da...

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