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OLG München Urteil vom 25.03.2021 - 1 U 1831/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung einer Heilpraktikerin wegen unzureichender Warnung vor dem Abbruch einer schulmedizinisch indizierten Strahlentherapie

 

Leitsatz (amtlich)

1. §§ 630a ff. BGB gelten auch für Heilpraktiker. (Rn. 31)

2. Die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB steht unabhängig von einer - im Streitfall möglichen - Beendigung des Behandlungsvertrages und mit im Übrigen gleichen Voraussetzungen neben der Haftung gemäß §§ 630a ff. BGB. (Rn. 40)

3. Widerspricht im Falle einer todbringenden Krankheit (hier: Zervixkarzinom) ein Heilpraktiker seinem Patienten bei dessen Entscheidung zum Abbruch der schulmedizinisch indizierten Therapie (hier: Strahlentherapie) zugunsten einer nicht evidenzbasierten Maßnahme der Alternativmedizin (hier: Horvi-Schlangengift-Therapie) nicht mit Nachdruck, so kann hierin auch dann ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers in Gestalt einer Fehlers der therapeutischen Aufklärung liegen, wenn die behandelnden Ärzte den Patienten über die Wahrscheinlichkeit des Todes im Falle des Abbruchs der schulmedizinischen Behandlung aufgeklärt haben. (Rn. 41 - 62)

4. Die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers gemäß § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB greift grundsätzlich auch in Fällen einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung (vgl. BGH BeckRS 2004, 12407). (Rn. 68)

5. Die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers nach § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB kann entfallen, wenn der Patient durch eigenes sorgloses Verhalten im gleichen Maße wie der Behandler eine erfolgreiche Behandlung erschwert (vgl. BGH BeckRS 2004, 12407). Es kann in einem solchen Fall allerdings auch in Betracht kommen, (nur) § 254 BGB anzuwenden. (Rn. 69 - 72)

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2, §§ 254, 630a ff., § 630h Abs. 5 S. 1, § 823 Abs. 1, § 844 Abs. 2, §§ 846, 1922 Ab...

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