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OLG München Urteil vom 24.01.2006 - 5 U 4383/05

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Leitsatz (amtlich)

Die Aktiengesellschaft kann die Darlehensvaluta, die sie auf Grund eines nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG nichtigen Darlehensvertrages ausgezahlt hat, nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AktG und nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückverlangen.

 

Normenkette

AktG §§ 62, 71a

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen 4 O 17542/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen XI ZR 294/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 21.7.2005 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 353.813,98 nebst Zinsen hieraus seit dem 1.10.2003 i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen bleibt.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 450.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 353.813,98 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. Bank AG am 31.8.2002 zum Insolvenzverwalter über deren Vermögen bestellt worden. Er verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehens über 692.000 DM gleich 353.813,98 EUR zzgl. Laufzeitzinsen von 25.513,38 EUR sowie Verzugszinsen aus beiden Beträgen seit dem 1.1.2003.

Der Kläger trägt vor, die Schuldnerin habe der Beklagten am 13.10.2001 ein solches Darlehen "zum Erwerb einer Beteiligung" mit einer Laufzeit bis längstens 31.12.2002 bei einem festen Zinssatz von 7 % p. a. vom Ta...

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