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OLG München Urteil vom 22.09.2016 - Pat A-Z 1/2015

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beteiligung von Patentanwälten als ehrenamtliche Richter bei dem Senat für Patentan-waltssachen des Oberlandesgerichts.

2. Zur Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit.

 

Normenkette

MRK Art. 6 Abs. 1; PAO § 86 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten darum, ob bei der Berechnung der für die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung gemäß § 8 PAO erforderlichen Ausbildungszeiten Tätigkeiten des Klägers aus der Zeit vor dessen Zulassung zur Ausbildung gemäß § 7 PAO zu berücksichtigen sind.

Der Kläger schloss 2006 das Studium der Physik mit einer Diplomprüfung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studium der Rechtswissenschaften in H. mit der ersten Prüfung ab.

Am 1.12.2012 begann er eine Tätigkeit in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei B., zunächst mit 40 Wochenstunden, ab Januar 2013 mit 12,5 Wochenstunden und von Januar bis Mai 2014 mit 24 Wochenstunden. Den Beginn dieser Tätigkeit zeigte ein Patentanwalt der Kanzlei mit Schreiben vom 29.11.2012 bei der Beklagten als Ausbildungsbeginn an (vgl. Anl. KV 9).

Vom 7.12.2012 bis zum 3.11.2013 nahm der Kläger an Arbeitsgemeinschaften gemäß § 19 PatAnwAPO teil (vgl. Bl. 2 d.A.; Anl. F zur Anl. KV 4).

Am 2.1.2013 begann er den juristischen Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar; in der Zeit vom 2.1. bis zum 1.5.2013 war er ...

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