Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 29 O 3129/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.05.2019, Az. 29 O 3129/14, aufgehoben.
2. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stiftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten in Anspruch.
Die Beklagte hatte folgende Produkte zur Schlaganfallbekämpfung und -betreuung entwickelt:
- qualitätsgesichertes Case Management (qCM) unter Einsatz von Schlaganfall-Lotsen (SALO)
- Schlaganfall-Testkoffer (SATEK)
Die Beklagte wollte die vorgenannten Produkte als sozialer Unternehmer ("Social Entrepreneur") durch Ausgliederung auf eine zu gründende Managementgesellschaft weltweit vermarkten. Die Klägerin ist die zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft.
Die Satzung der Beklagten enthält sowohl in der Fassung vom 26.02.2008 (Anlage LS 05) als auch in der Fassung vom 04.06.2009 (Anlage zum Protokoll vom 13.03.2019 = zu Bl. 921/929 d.A.) u.a. folgende Bestimmungen:
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung und der Bildung auf den Gebieten der Verhütung, Früherkennung, Behandlung und Rehabilitation von Gefäßerkrankungen, der Therapiemöglichkeiten im Rahmen der Behandlung von Gefäßerkrankungen sowie die Verbesserung von Reintegrationsmaßnahmen und die Förderung der Aus- und Weiterbildung in diesen Bereichen. Insbesondere zielt die Arbeit de...