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OLG München Urteil vom 21.07.2006 - 19 U 2503/05

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Leitsatz (amtlich)

Weist eine Kaufsache einen Sachmangel auf, der nicht mehr im Wege der Nacherfüllung beseitigt werden kann, weil die Kaufsache durch ein Ereignis, wofür der Sachmangel nicht ursächlich war, stark beschädigt bzw. zerstört wurde, dann hat der Käufer gegen den Verkäufer analog § 326 Abs. 2 S. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Kosten, die diesem bei einer Nacherfüllung entstanden wären.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche geltend.

Der Kläger erwarb für private Zwecke im Mai 2002 von der Beklagten, die u.a. mit Kraftfahrzeugen handelt, einen fabrikneuen Pkw-Anhänger, den die Nebenintervenientin produziert hatte. Im August 2002 ist dieser Anhänger bei Wegebaumaßnahmen im Gebirge stark beschädigt worden. Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2002 ließ der Kläger der Beklagten eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum 15.12.2002 setzen, die fruchtlos verstrich. Klage wurde mit dem Schriftsatz vom 27.2.2003 erhoben, die der Beklagten am 22.3.2003 zugestellt wurde.

Die Beklagte hat in der zweiten Instanz die Einrede der Verjährung erheben lassen.

Das LG München II hat die Klage abgewiesen. Das OLG München hat dem Kläger unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils einen Zahlungsanspruch in Höhe der Nacherfüllungskosten zugesprochen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung führt zu einem geringen Teil zum Erfolg, da der Anhänger zwei kleinere Mängel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB aufgewiesen hat, die jedoch nicht für den bei den Wegebaumaßnahmen eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sind.

Der Kläger hat analog § 326 Abs. 2 S. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Kosten, die der Beklagten bei einer Nacherfüllung entstanden wären.

Die Durchführung einer Nacherfüllung, die - wie sich aus §§ 440, 441 BGB ergibt - den anderen Gewährleistungsa...

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