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OLG München Urteil vom 17.07.2023 - 3 U 2667/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Ausgleichsansprüchen unter Mitgliedern einer Partnerschaftsgesellschaft in Liquidation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ansprüche von Gesellschaftern gegen die Gesellschaft oder Mitgesellschafter, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, können bei Liquidation der Gesellschaft nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden, sondern sind als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen (Durchsetzungssperre). (Rn. 17 - 21)

2. Die Durchsetzungssperre gilt nicht bei Drittgläubigerforderungen und offensichtlichen beziehungsweise unstreitigen Forderungen. (Rn. 19 und 24)

3. Eine Leistungsklage, der die Durchsetzungssperre entgegensteht, ist durch das Gericht in eine Feststellungsklage auf Feststellung, ob die Forderung in die Schlussbilanz aufzunehmen ist, umzudeuten. (Rn. 31 - 32 und 36)

 

Normenkette

BGB § 426; HGB §§ 145, 150 Abs. 1; PartG § 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen 8 O 3321/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.01.2025; Aktenzeichen II ZR 117/23)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts München II vom 07.04.2022, Az. 8 O 3321/20, wie folgt abgeändert und auf die Klage der Kläger zu 1) bis 3) hin in Ziffer 1. wie folgt gefasst:

Es wird mit Wirkung für die Kläger zu 1) bis 3) und den Beklagten festgestellt, dass in der Liquidationsschlussbilanz wegen der Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft "Rechtsanwälte B1., G. & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB i.L." ein Rechnungsposten in Höhe von EUR 44.617,66 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 29.931,60 seit dem 07.07.2020 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 14.686,06 seit 29.09.2020 zugunsten der Kläger zu 1) und 2) ...

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