Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von Ausgleichsansprüchen unter Mitgliedern einer Partnerschaftsgesellschaft in Liquidation
Leitsatz (amtlich)
1. Ansprüche von Gesellschaftern gegen die Gesellschaft oder Mitgesellschafter, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, können bei Liquidation der Gesellschaft nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden, sondern sind als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen (Durchsetzungssperre). (Rn. 17 - 21)
2. Die Durchsetzungssperre gilt nicht bei Drittgläubigerforderungen und offensichtlichen beziehungsweise unstreitigen Forderungen. (Rn. 19 und 24)
3. Eine Leistungsklage, der die Durchsetzungssperre entgegensteht, ist durch das Gericht in eine Feststellungsklage auf Feststellung, ob die Forderung in die Schlussbilanz aufzunehmen ist, umzudeuten. (Rn. 31 - 32 und 36)
Normenkette
BGB § 426; HGB §§ 145, 150 Abs. 1; PartG § 10 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen 8 O 3321/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts München II vom 07.04.2022, Az. 8 O 3321/20, wie folgt abgeändert und auf die Klage der Kläger zu 1) bis 3) hin in Ziffer 1. wie folgt gefasst:
Es wird mit Wirkung für die Kläger zu 1) bis 3) und den Beklagten festgestellt, dass in der Liquidationsschlussbilanz wegen der Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft "Rechtsanwälte B1., G. & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB i.L." ein Rechnungsposten in Höhe von EUR 44.617,66 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 29.931,60 seit dem 07.07.2020 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 14.686,06 seit 29.09.2020 zugunsten der Kläger zu 1) und 2) ...