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OLG München Urteil vom 13.11.2009 - 10 U 3258/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reparaturkostenerstattung auch bei einem Gutachten über 130 %

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 19 O 782/08)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 20.5.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 8.4.2008 (Az. 19 O 782/08) in Nr. I. und II. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.062,59 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 233,59 EUR nebst Zinsen aus vorgenannten Beträgen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.11.2007 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger macht gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.8.2007 ereignete, als der Fahrer des beim Beklagten versicherten Linienbusses auf das davor verkehrsbedingt haltende Fahrzeug des Klägers, amtl. Kennzeichen ..., Mercedes Benz C 220 CDI, Esprit Champion, EZ 27.10.1998 auffuhr und dieses beschädigte. Die alleinige Haftung des Beklagten steht außer Streit. Zur Schadensermittlung gab der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. in Auftrag, welches zu einem Reparaturaufwand von 15.812,18 EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.000 EUR und einem Restwert von 3.300 EUR gelangte. Der Beklagte zahlte an den Kläger die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert i.H.v. 5.500 EUR, 25 EUR Unkostenpauschale und 603,93 EUR vorgeri...

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