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OLG München Urteil vom 12.03.2003 - 21 U 4945/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Gericht, an das eine Sache zurückverwiesen wurde, ist nur an den unmittelbaren Aufhebungsgrund, nicht an Hinweise auf das weitere Verfahren gebunden.

2. Die Berufung nach der seit 1.1.2002 geltenden Regelung der Zivilprozessordnung eröffnet kein zweite Tatsacheninstanz. Sie dient in erster Linie der Fehlerkontrolle. Bei der Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung eines Vertrages in erster Instanz ist das Berufungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob das Erstgericht gegen Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

3. Für das Berufungsgericht bindende Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag „Dem Mieter wird eine Option für eine Verlängerung des Mietverhältnisses um längstens 5 Jahre bei gleichzeitiger Neufestsetzung der Miete eingeräumt.” dahin, dass die Option nur bei „gleichzeitiger Neufestsetzung des Mietzinses wirksam ausgeübt werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 535; ZPO §§ 513, 546, 563

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 24 O 11259/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I, 24. Zivilkammer, vom 30.9.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beruf...

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