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OLG München Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 2822/19 Pre

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Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 8 O 3510/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2022; Aktenzeichen III ZR 3/21)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 02.05.2019, Az.: 8 O 3510/18, wird zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der zurückgenommenen Berufungsanträge mit den Ziffern 3 bis 12 ist der Kläger des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Nach Rücknahme seiner Berufung im Übrigen verlangt der Kläger von der Beklagten nur noch, es zu unterlassen, ihn an der Änderung des von ihm verwendeten Profilnamens für sein Profil auf der von der Beklagten betriebenen Social-Media-Plattform www.facebook.com zu hindern. In der Sache streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, im Rahmen seines eigenen Profils unter einem Pseudonym aufzutreten.

Das Landgericht Traunstein hat, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

Die Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in Kalifornien betreibt das soziale Netzwerk "www.facebook.com". Für Nutzer in Europa ist die Beklagte der Anbieter und Vertragspartner. Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein privates Nutzerkonto. In den aktuellen Nutzungsbedingungen der Beklagten heißt es unter Ziffer 3 unter anderem:

"Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: - Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest."

Der Kläger hatte sich ursprünglich den ...

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