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OLG München Urteil vom 06.12.2011 - 9 U 424/11

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Leitsatz (amtlich)

Der Erwerber kann gegen den Werklohnanspruch des Bauträgers mit einem verjährten Schadensersatzanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis aufrechnen, auch wenn er den Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der in § 634a BGB bestimmten Frist gewählt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 215, 389, 634a, 634 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.12.2010; Aktenzeichen 2 O 5939/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 22.12.2010 - 2 O 5939/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.685 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 22.12.2010 wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 73 % die Klägerin und zu 27 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.465,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II. Die Berufung der Beklagten hat weitgehend Erfolg.

1. Zutreffend geht die klagende Bauträgerin von der Fälligkeit ihres Klageanspruchs auf Restwerklohn aus, den sie in zweiter Instanz i.H.v. 13.465 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Fälligkeit treten die beklagten Erwerber nicht entgegen. Sie haben nach eigenem Bekunden Ende August 2004 die Abnahme der geschuldeten Doppelhaushälfte unter Mängelvorbehalt erklärt. Trotz des Mängelvorbehalts und unabhängig vom objektiven Vor...

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