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OLG München Urteil vom 02.05.2016 - 21 U 3016/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründeter Anspruch auf Schadensersatz nach Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Rechtsmangel

 

Normenkette

ZPO §§ 287, 511, 524, 540 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 16.07.2015; Aktenzeichen 44 O 1837/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Ingolstadt vom 16.07.2015, Az. 1837/13 in Ziffer 1. aufgehoben.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 2.600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.200 EUR vom 14.09.2013 bis 10.04.2015 sowie aus 2.600 EUR ab 11.04.2015 zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streithelfer hat seine Kosten selbst zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Rücktritt aus einem Pkw Kaufvertrag geltend.

Mit Kaufvertrag vom 26.06.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Alfa Romeo zum Preis von 7.200 EUR. Der Kauf erfolgte mit der Klausel: "Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung". Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 31.07.2013. Beim Versuch der Fahrzeugzulassung stellte sich heraus, dass das Kfz im Schengener Informationssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben war, weshalb die Polizei das Fahrzeug am 23.08.2013 sicherstellte. Die Beschlagnahmeanordnung durch das AG Bensheim erfolgte am 04.08.2014. Mit Schreiben vom 03.09.2013 erklärte der Kläger der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises bis spätestens 13.09.2013. D...

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