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OLG München Beschluss vom 28.10.2011 - 34 AR 411/11

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Tenor

Zuständig ist das Landgericht Kempten (Allgäu).

 

Gründe

I.

Mit ihrer ursprünglich zum Landgericht München I ( O /09) erhobenen Klage begehrt die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Kempten (Allgäu), aus abgetretenem Recht von der in Kaufbeuren (Landgerichtsbezirk Kempten/Allgäu) ansässigen Beklagten einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an ihrer Wohn- und Bürogebäudeanlage einschließlich Tiefgarage und stellt im Zusammenhang hiermit weitere Feststellungsanträge. Grundlage für die Forderungen bildet ein Generalunternehmervertrag, der am 29.7./2.8.1993 zwischen der Beklagten als Generalunternehmerin und der L-GmbH (München) abgeschlossen wurde. Der Vertrag enthält in § 13 Abs. 2 eine auf München bezogene Gerichtsstandsklausel. Die Klägerin erachtet sich aus einer Kette von Verschmelzungen und Abtretungen als Inhaberin der maßgeblichen Gewährleistungsansprüche.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt. Auf Zuständigkeitsbedenken des Landgerichts München I in der Hinweisverfügung vom 15.6.2011 hat die Klägerin hilfsweise am 1.7.2011 Antrag auf Verweisung an das Landgericht Kempten (Allgäu) gestellt. Dem hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 6.7.2011 stattgegeben. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es selbst sei örtlich unzuständig, die jetzige Klägerin sei nämlich nicht prorogationsfähig und im Hinblick hierauf die Gerichtsstandsvereinbarung von 1993 ohne Bindungswirkung. Zwar gehe die wohl herrschende Meinung davon aus, dass Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger an eine Zuständigkeitsvereinbarung der vertragsschließenden Parteien auch dann gebunden sein sollen, wenn sie selbst nicht zum Kreis der uneingeschränkt prorogationsfähigen Personen gehörten und daher selbst die Vereinbar...

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