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OLG Köln Urteil vom 02.12.1992 - 13 U 144/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leasingvertrag. AGB. LÖSUNGSRECHT

 

Leitsatz (amtlich)

Die Überbürdung der Preis- und Sachgefahr in AGB eines Leasingvertrages auf den Leasingnehmer verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, wenn dem Leasingnehmer für den Fall des völligen Verlustes des Leasingobjekts nicht ein vorzeitiges Lösungsrecht von dem Vertrag eingeräumt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 3, 323 Abs. 1, § 542; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 06.05.1992; Aktenzeichen 4 O 70/92)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 70/92 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten, des Restwertes des Fahrzeuges und der Vorfälligkeitsentschädigung verneint, nachdem der von dem Beklagten zu 1) geleaste PKW in der Zeit vom 9. Juni bis 10. Juni 1991 entwendet wurde. Die Parteien stimmen darin überein, daß den Beklagten zu 1) kein Verschulden an dem Diebstahl trifft, weil er das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen abgestellt hatte. Der Diebstahl des Fahrzeugs führt bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum Fortfall der Pflicht des Beklagten zu 1), die vereinbarten Leasingraten zu zahlen. Das folgt aus § 323 Abs. 1 BGB. Der Leasingvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten zu 1) den Gebrauch des PKWs zu gewähren, und diesen, das vereinbarte monatliche Entgelt hierfür zu zahlen. Infolge des Diebstahls wurde die der Klägerin obliegende Leistung möglich. Die Unmöglichkeit ist von keine...

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