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OLG München Beschluss vom 28.08.2006 - 31 Wx 045/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlagung der testamentarischen Miterbschaft. Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums. Ausschlagungsfrist. Ausschlagungsgrund. Anfechtungsfrist. Anfechtungsgrund. Beginn der Ausschlagungsfrist. Geschäftsfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausschlagung der Erbschaft als nur testamentarischer Miterbe ist wirksam, da die Ausschlagung auf einen Berufungsgrund beschr‰nkt werden kann. Ma_geblich für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist die Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung, wobei die Kenntnis ein zuverl‰ssiges Erfahren der Umst‰nde voraussetzt, auf Grund dessen ein Handeln erwartet werden kann. Ist jedoch bei objektiver Beurteilung die Rechtslage eindeutig, darf sich ein Erbe nicht „blind stellen”.

 

Normenkette

BGB § 104 Nr. 2, § 119 Abs. 1 S. 1, § 1944 Abs. 2 S. 1, § 1948 Abs. 1, § 1949 Abs. 1-2, § 1953 Abs. 1-2, § 1954 Abs. 1-2, § 2094 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 31.01.2006; Aktenzeichen 16 T 10058/05)

AG München (Aktenzeichen 67 VI 5963/02)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) wird der Beschluss des LG München I vom 31.1.2006 aufgehoben, soweit er hinsichtlich der den Beteiligten zu 2) bis 4) erteilten Erbscheine den Beschluss des AG München vom 4.5.2005 aufhebt und die Einziehung dieser Erbscheine anordnet. Insoweit wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG München vom 4.5.2005 zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich des dem Beteiligten zu 5 erteilten Erbscheins wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 4) im Beschwerdeverfahren vor dem LG entstandenen Kosten zu erstatten; die gegenteilige Kostenentscheidung des LG wird aufgehoben. Im Verfahren der weiteren Beschwerde findet eine Kostener...

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