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OLG München Beschluss vom 27.10.2011 - 34 Wx 435/11

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Leitsatz (amtlich)

Ist eine zugunsten eines Gläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre unwirksam geworden, so kann der Insolvenzverwalter ungeachtet der Möglichkeit eines späteren erneuten Wirksamwerdens der Sicherung die Berichtigung des Grundbuchs im Wege des Unrichtigkeitsnachweises betreiben (Anschluss an OLG Köln vom 14.7.2010 - 2 W 86/10, ZIP 2010, 1763; a.A. OLG Stuttgart vom 30.8.2011 - 8 W 310/11).

 

Normenkette

GBO § 22; InsO § 88

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 02.09.2011)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 2.9.2011 aufgehoben.

II. Das AG München - Grundbuchamt - wird angewiesen, die im Grundbuch des AG München von Unterschleißheim in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. 3 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu 100.000 EUR für xx, geb. xx; zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 11.9.2008, zu löschen.

III. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Insolvenzschuldner ist zu 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks. An dessen Grundstücksanteil wurde zugunsten des Beteiligten zu 2, eines Gläubigers, am 5.11.2010 eine Zwangshypothek zu 100.000 EUR nebst Zinsen gemäß einem Endurteil des LG B. vom 9.6.2009 im Wege der Sicherungsvollstreckung eingetragen. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 24.11.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beteiligte zu 1 ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antrag auf Eintragung der Eröffnung im Grundbuch stammt vom 30.11.2010; die Eintragung am Grundstücksanteil des Schuldners wurde am 7.12.2010 bewirkt.

Der Beteiligte zu 1 beabsichtigt, d...

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