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OLG München Beschluss vom 27.06.2013 - 34 AR 205/13

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Leitsatz (amtlich)

Zum Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 ZPO in alter wie in der ab 1.11.2012 geltenden Fassung (hier: Klage gegen den "Initiator" und "Herausgeber", die ausschließlich auf fehlerhafte Anlageberatung/-vermittlung gestützt wird).

 

Normenkette

ZPO § 32b Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 22 O 13120/13)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 149/13)

 

Tenor

Örtlich zuständig ist das LG Frankfurt/M.

 

Gründe

I. Auf Antrag des im Bezirk LG Oldenburg wohnhaften Klägers erging wegen "Anspruchs aus Prospekthaftung" i.H.v. 57.763,59 EUR Hauptsache gegen die in Frankfurt/M. ansässige Beklagte, eine deutsche Großbank, zunächst am 9.1.2012 Mahnbescheid. Auf Widerspruch wurde der Rechtsstreit am 17.2.2012 an das als Prozessgericht bezeichnete LG München I abgegeben (Az. 22 O 13120/13). Dort begehrt der Kläger mit seiner Anspruchsbegründung vom 14.3.2013 von der Beklagten noch Schadensersatz über 20.440 EUR im Zusammenhang mit Beteiligungen an zwei Filmfonds, die in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften betrieben werden und ihren Sitz in München haben. Der Zeichnung vorausgegangen war ein Beratungsgespräch - ohne Aushändigung eines Fondsprospekts - in der Geschäftsstelle der Beklagten am Wohnsitz des Klägers. Dieser hält die Aufklärung über die mit den Fonds verbundenen Risiken für fehlerhaft; so sei er nicht über Vertriebsprovisionen sowie über die Unsicherheit der steuerrechtlichen Bewertung aufgeklärt worden. Seine klagegegenständlichen Schadensersatzansprüche begründet er mit Pflichtverletzungen des mit der Beklagten zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrags.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt und sich darauf berufen, dass nach § 32b ZPO das LG Frankfurt/M. ausschließlich zuständi...

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