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OLG München Beschluss vom 27.01.2021 - 9 W 100/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbständiges Beweisverfahren: Änderungsfrist für Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens ist auf den Erkenntnishorizont am Ende des selbständigen Beweisverfahrens bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen. Gebührenrechtlich ist das selbständige Beweisverfahren eine selbständige Angelegenheit.(Rn. 12)

2. Die Änderungsfrist (Sechs-Monats-Frist) nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG für die Streitwertfestsetzung beginnt unabhängig davon, ob sich ein Klageverfahren anschließt mit der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.(Rn. 12)

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO §§ 485-487

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 21.01.2021; Aktenzeichen 2 O 7290/09)

LG München I (Beschluss vom 11.12.2020; Aktenzeichen 2 O 7290/09)

 

Tenor

Die Beschwerde aus eigenem Recht des Beklagtenvertreters vom 12.01.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2020 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Zwischen der Klägerin als Antragstellerin und den Beklagten führte das Landgericht München I von 2006 bis 2009 wegen Mängeln an einer Klimaanlage das selbständige Beweisverfahren, Az. 2 OH 13992/06. Das Landgericht stellte durch allseits akzeptierten Beschluss vom 04.03.2009 die Beendigung des Beweisverfahrens fest. Den Streitwert des Verfahrens bestimmte es am 17.07.2008 auf 100.000 EUR.

Im April 2009 erhob die Klägerin wegen der festgestellten Mängel und wegen Schäden gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 566.635,27 EUR (Landgericht München I, Az. 2 O 7290/09). Das Landgericht hat weiteren Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben. Durch Endurteil vom 27.09.2019 hat es die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 153.387,56 EUR ...

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