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OLG München Beschluss vom 26.04.2001 - 12 UF 627/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs der Mutter gegen den Vater des gemeinsamen nichtehelichen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Heiratet die Mutter des Kindes nicht verheirateter Eltern, entfällt in der Regel ein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes, weil ihr Bedarf durch den Familienunterhalt in der Ehe gedeckt ist. Trennt sie sich von ihrem neuen Ehegatten, lebt der Anspruch wieder auf, ihr Bedarf richtet sich dann nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus der Ehe.

 

Normenkette

BGB § 1615 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 535 F 2885/00)

 

Tenor

I. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau RA Dr. K. bewilligt, soweit er beantragt, Ziff. I. des Endurteils des AG – FamG – München vom 7.11.2000 dahingehend abzuändern, dass die Klage für die Zeit vom 1.5.–30.9.2000 abgewiesen und ab 1.10.2000–30.11.2001 lediglich ein monatlicher Unterhalt von 760 DM geschuldet wird.

Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen.

II. Der Klägerin wird zur Rechtsverteidigung für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Frau RA S. Prozesskostenhilfe bewilligt (§§ 119, 114, 115 ZPO).

 

Gründe

Im bewilligten Umfang besteht für das Rechtsmittel des Beklagten Erfolgsaussicht. Er ist auch bedürftig, da er unter Berücksichtigung seiner Freibeträge, Unterhaltslasten ggü. seinen beiden Kindern und der Klägerin sowie seine Mietkosten nach § 115 Abs. 1 ZPO, über kein Prozesskostenhilfeeinkommen verfügt.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten bis Ende November 2001 nach § 1615 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 BGB ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des gemeinschaftlichen, am 27.11.1998 geborenen Kindes, zu. Ihr Bedarf richtet sich dabei nach §§ 1615 Nr. 1 Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung...

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