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OLG München Beschluss vom 25.08.2010 - 34 Wx 68/10

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Leitsatz (amtlich)

Zur Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, die unter den Voraussetzungen des § 88 InsO erlangt worden sein soll.

 

Normenkette

GBO §§ 22, 29 Abs. 1; InsO §§ 88, 139

 

Verfahrensgang

AG Laufen (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen Blatt 1996)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 7.4.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Insolvenzschuldnerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Am 7.4.2009 wurde zugunsten einer Gläubigerin im Grundbuch in Abteilung III unter laufender Nr. 6 eine Zwangshypothek i.H.v. 42.155,99 EUR zzgl. Zinsen aufgrund eines Versäumnisurteils vom 19.12.2008 eingetragen. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.9.2009, 12 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem zugrunde lagen Gläubigeranträge vom 12.3.2009, Eingang 16.3.2009, und vom 19.5.2009, Eingang 29.5.2009.

Unter dem 1.4.2010 hat der Beteiligte als Insolvenzverwalter die Löschung der eingetragenen Zwangshypothek wegen absoluter Unwirksamkeit (§ 88 InsO) beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 7.4.2010 hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 19.1.2006 (IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74) die Auffassung vertreten, dass eine Löschung der Zwangshypothek nur mit Zustimmung des Eigentümers, des Gläubigers und des Insolvenzverwalters vorgenommen werden könne. Sollten keine Zustimmungen zur Löschung in öffentlich beglaubigter Form innerhalb gesetzter Frist beigebracht werden, könne bei geänderter Antragstellung in der Veränderungsspalte zu dem Recht eingetragen werden, dass die Zwangssicherungshypothek schwebend unwirksam sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 11.5.2010, ...

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