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OLG München Beschluss vom 23.04.2019 - 31 Wx 213/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Beschluss, der eine Frist zur Inventarerrichtung bestimmt, in Rechtskraft erwachsen, hat er präjudizelle Bindungswirkung für die nachfolgende Entscheidung bezüglich einer Verlängerung der Inventarfrist. In diesem Fall ist für eine (erneute) Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der Inventarfrist grundsätzlich vorliegen, kein Raum mehr. Insofern beschränkt sich die Prüfung des Nachlassgerichts allein auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der Inventarfrist gegeben sind.

2. Das Nachlassgericht ist bei der Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist hinsichtlich der Bemessung des Verlängerungszeitraums weder an den gestellten Antrag noch an die Höchstfrist im Sinne des § 1995 Abs. 1 BGB gebunden.

3. Die Bestimmung der Inventarfrist unterliegt allein dem Ermessen des Nachlassgerichts.

4. Eine Verlängerung der (von einem Nachlassgläubiger erwirkten) Inventarfrist im Hinblick auf ein im Nachgang dazu von dem Erben eingeleitetes Aufgebotsverfahren ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft.

 

Normenkette

BGB § 1970 ff., §§ 1994-1995

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 603 VI 10085/18)

 

Tenor

I. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.01.2019 angeordnete Verlängerung der bereits mit Beschluss vom 31.10.2018 bestimmten Frist zur Inventarerrichtung in Höhe von drei Monaten um 6 Monate hinaus. Der Beschluss vom 31.10.2018 wurde dem Beteiligten zu 1 am 15.11.2018 zugestellt. Nachdem der Beteiligte zu 1 keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

2. Dieser Beschluss hat präjudizielle Bindungswirkung für die hier inmitten stehende Entscheidung einer Verlängerung der Frist im Sinne des § 1995 Abs. 3 BGB.

a) Voraussetzung f...

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