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OLG München Beschluss vom 23.01.2008 - 33 Wx 196/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen Unterbringung nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801)

2. Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.

3. Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das LG in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 1846, 1906 Abs. 1; FGG § 13a Abs. 2 S. 1, § 70h

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 27.07.2007; Aktenzeichen 13 T 13442/07)

AG München (Aktenzeichen 705 XVII 5222/07)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 27.7.2007 wird verworfen.

II. Die Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, trägt für beide Rechtsmittelinstanzen die Staatskasse.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG hat am 16.7.2007 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhaus bis längstens 26.8.2007 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene am 17.7.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 27.7.2007 bestellte das Gericht einen vorläufigen Betreuer u.a. mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge. Am 3.8.2007 wurde der Betroffene auf eine offene Station des Bezirkskrankenhauses verlegt. Das LG wies die sofortige Beschwerde des Betroffenen ...

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