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OLG München Beschluss vom 22.02.2013 - 11 WF 250/13

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Leitsatz (amtlich)

Ist ein Verfahrensbeistand jeweils in einem Verfahren bestellt, das eine eigene Kindschaftssache i.S.v. § 151 FamFG betrifft (hier: Nr. 1 und Nr. 2) und verbindet das Gericht diese Verfahren, dann erhält der Beistand die Vergütung gem. § 158 Absatz VII FamFG - im Fall hinreichender Tätigkeit in beiden Angelegenheiten - zweimal, weil es sich ungeachtet der formellen Verbindung um zwei "Verfahrensgegenstände" i.S.d. BGH-Beschlusses v. 1.8.2012 - XII ZB 456/11 handelt (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 30.7.2012 - 11 WF 1138/12 infolge des BGH-Beschlusses v. 1.8.2012 - XII ZB 456/11).

 

Verfahrensgang

AG Deggendorf (Beschluss vom 15.01.2013)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG Deggendorf vom 15.1.2013 aufgehoben.

II. Für den Verfahrensbeistand ... wird auch für die Kindschaftssache "Umgangsrecht" gem. § 158 Abs. 7 Satz 2, 3 FamFG eine Vergütung i.H.v. EUR 1.100 festgesetzt.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Am 6.9.2012 hat der Vater der beiden Kinder ... und ... Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder beantragt; hierauf wurde das Verfahren 1 F 610/12 angelegt.

Am 12.9.2012 hat die Mutter,..., eine Umgangsregelung dahin beantragt, dass sie berechtigt sei, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich zu nehmen; dieser Antrag führte zum Verfahren 1 F 629/12.

Am 21.9.2012 erließ das AG Deggendorf, in jedem der beiden Verfahren, einen Beschluss, wonach Frau ... für beide Kinder zum Verfahrensbeistand bestellt wurde, stellte fest, diese übe ihr Amt berufsmäßig aus und übertrug in beiden Fällen zusätzliche Aufgaben i.S.v. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG.

Mit einem weiteren Beschluss, ebenfalls vom 21.9.2012, verband da...

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