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OLG München Beschluss vom 21.07.2014 - 34 Wx 259/14

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Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit einer Grundstücksauflassung ohne Mitwirkung der Erben aufgrund postmortaler Vollmacht.

 

Normenkette

BGB §§ 167, 925; GBO § 13; BGB §§ 17, 19-20, 53 Abs. 1, § 71

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 19.03.2014; Aktenzeichen Planegg Blatt 3388-11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 19.3.2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 6.3.2014 richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie auf Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen gerichtet ist, zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 550.000 EUR.

 

Gründe

I. Im Grundbuch waren seit 12.5.2006 die Eheleute Rosa und Alfons St. als Grundstückseigentümer je zu 1/2 eingetragen. Im gemeinschaftlichen Testament vom 27.9.2005 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Sie ordneten für beide Erbfälle Testamentsvollstreckung an und benannten jeweils denselben Testamentsvollstrecker. Nach dem Tod des Erstversterbenden war für die Beteiligte, einziges Kind aus der Ehe, ein auflösend bedingtes Vermächtnis ausgesetzt. Das gemeinschaftliche Testament enthält weiter für den Letztversterbensfall (Ziff. 2) die Erbeinsetzung der Beteiligten (zu 2/3) und ihres Sohnes (zu 1/3).

Der Miteigentümer Alfons St. ist am 23.2.2011 verstorben und wurde von seiner Ehefrau Rosa St. beerbt. Grundbuchberichtigung wurde nicht beantragt. Frau St. gab am 17.1.2012 dem Rechtsanwalt Marco K. ein notariell beurkundetes Versprechen, ihm aufschiebend bedingt auf den Todesfall das Grundstück als Gegenleistung für erbrachte und noch zu erbringende Sorge und Betreuung zu übertragen. Dem Begünstigten wurde zugleich unwiderruflich Vollmacht erteilt, nach Vorliegen e...

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