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OLG München Beschluss vom 20.09.2005 - 12 UF 1208/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei einem der Partei zurechenbaren Organisationsmangel ihres Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die Führung eines Fristenkalenders einer zuverlässigen und in die Aufgabe eingewiesenen Büroangestellten überlassen, muss durch die Organisation seitens des mit der Berufungseinlegung beauftragten Rechtsanwalts sichergestellt werden, dass das eigenmächtige, auch versehentliche Streichen von Fristen im Fristenkalender weitgehend vermieden wird.

2. Fehlt eine solche Organisationsanweisung, liegt ein der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbarer Organisationsmangel ihres Prozessbevollmächtigten vor, der ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begründet und einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 1, § 85 Abs. 2, § 233

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Urteil vom 10.06.2005; Aktenzeichen 2 F 212/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.03.2008; Aktenzeichen XII ZB 186/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des AG Rosenheim vom 10.6.2005 wird verworfen.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.301,22 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist durch Vorbehaltsurteil des AG Rosenheim vom 25.4.2002 verurteilt worden, an den - mittlerweile am 18.9.2002 verstorbenen - dortigen Kläger einen Zugewinnausgleich i.H.v. 30.677,51 EUR zu bezahlen.

Die hiergegen eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden.

Die Kläger sind gem. Erbschein des AG Rosenheim vom 27.12.2002 die Erben des früheren Klägers,...

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