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OLG München Beschluss vom 20.05.2010 - 4 UF 254/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung: Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung bei nicht zeitnaher Terminierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG schließt auch die Verletzung von Verfahrensrechten ein.

2. Näherungsverbote nach GewaltSchG entfalten eine Dauerwirkung. Eine nicht zeitnahe Terminierung verletzt den verfahrensrechtlichen Anspruch auf erneute Entscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG

 

Normenkette

FamFG § 54 Abs. 2, § 62

 

Verfahrensgang

AG Günzburg (Beschluss vom 03.02.2010; Aktenzeichen 1 F 855/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Nr. 2 des Beschlusses des AG Günzburg vom 3.2.2010 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des AG Günzburg vom 17.12.2009 den Antragsgegner in seinen Rechten verletzt.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Im Übrigen tragen die Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragsgegners betrifft die Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung durch einstweilige Anordnung.

Beide Beteiligten sind Mieter des Anwesens Buchenweg 8 in B. Die Antragstellerin bewohnt die Erdgeschosswohnung, der Antragsgegner bewohnt die Wohnung im I. Stock dieses Anwesens.

Die Antragstellerin beantragte zur Niederschrift des AG am 16.12.2009 den Erlass einer Gewaltschutzanordnung. Zur Begründung trug die Antragstellerin unter Hinweis auf ihre polizeiliche Einvernahme vom 14.11.2009 vor, der Antragsgegner habe sie am 8.11.2009 im Keller des von beiden Beteiligten bewohnten Wohnanwesens an den Schultern gepackt und am Weitergehen gehindert sowie ihr am 11.11.2009 im Keller den Weg versperrt. Weiter habe der Antragsgegner seit Anfang Dezember 200...

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