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OLG München Beschluss vom 20.02.2013 - 34 Wx 439/12

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Leitsatz (amtlich)

Hat das Grundbuchamt - etwa aus ihm bekannten offensichtlichen und eindeutig gefassten internen Bindungsklauseln - sichere Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht, dann kann und muss es die Eintragung ablehnen.

 

Normenkette

BGB § 167; WEG § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Beschluss vom 09.08.2012; Aktenzeichen Gauting Blatt 13303)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 9.8.2912 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit vertraglicher Erklärung vom 30.12.2008 teilten die beiden Miteigentümer den gegenständlichen Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum auf und wiesen es hinsichtlich der Wohnungen 1 bis 7 sowie an Tiefgaragenstellplätzern der Beteiligten zu 1 zu. Die einzelnen Wohnungen wurden verkauft; einige Erwerber sind bereits als Eigentümer, für andere Erwerber sind Eigentumsvormerkungen in den Grundbüchern eingetragen. Die in den Bauträgerverträgen der Beteiligten zu 1 als Verkäuferin eingeräumten Befugnisse zur Änderung der Teilungserklärung und die dazu erteilte Vollmacht ergeben sich aus Ziffer X., die auszugsweise folgendermaßen lautet:

1. ...

2. ...

3. Der Verkäufer ist ferner befugt, die Teilungserklärung und Regelung der Eigentümergemeinschaft zu ändern und zu ergänzen, insbesondere, soweit dies zum Vollzug im Grundbuch erforderlich oder zweckdienlich sein sollte, vorausgesetzt, dass hierdurch

  • weder der Miteigentumsanteil oder das Sondereigentum des Käufers geändert,
  • noch sein Recht auf Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beeinträchtigt,
  • noch die Lasten- und Kostentragung zu seinem Nachteil verändert wird,
  • noch sonst Regelungen getroffen werden, die seine Rechte als Wohnungs- bzw. Te...

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