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OLG München Beschluss vom 18.06.2012 - 34 Sch 32/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Das OLG ist auch auch für Entscheidungen nach §§ 887 f. ZPO zuständig, wenn die Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch bildet, den dieses Gericht gemäß seiner Zuständigkeit für vollstreckbar erklärt hat.

2. Einen der Schiedsabrede unterliegenden - bestrittenen - Erfüllungseinwand hat es hierbei nicht prüfen.

 

Normenkette

ZPO §§ 887-888, 1062 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.06.2013; Aktenzeichen I ZB 56/12)

 

Tenor

I. Auf Antrag des Gläubigers wird gegen den Schuldner wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus dem mit Beschluss des Senats vom 17.10.2011 für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch vom 28.6.2012, dem Gläubiger Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät xx zum 30.9.2008 zu erteilen, nämlich Auskunft zu erteilen über

a) Umsatzerlöse der Rechtsanwälte xxx in der Zeit vom 01.01. bis 30.9.2008

b) Entwicklung und Stand des Fremdgeldkontos zum 30.9.2008

c) Kontoauszüge der Bankkonten Nr. xx bei der Sparkasse xx (BLZ xx) und Nr. xx bei der Volksbank xx (BLZ xx)

ein Zwangsgeld von 2.000 EUR festgesetzt, falls diese Auskünfte nicht spätestens bis zum Ablauf des 20.7.2012 erteilt werden, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Gläubiger (Schiedskläger) hat gegen den Schuldner (Schiedsbeklagten) einen Teilschiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 27.6.2011 erwirkt, der im Tenor folgendermaßen lautet:

I. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät W./B. zum 30.9.2008 zu erteilen.

...

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