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OLG München Beschluss vom 16.03.2012 - 31 Wx 70/12

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Leitsatz (amtlich)

Auch die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann nur zum (Geschäfts-)Jahresende erfolgen.

Normenkette

GmbHG § 54; AktG § 296 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 01.02.2012; Aktenzeichen HRB 191025)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG München vom 1.2.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin strebt die Löschung des bisher im Handelsregister eingetragenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags mit einer weiteren GmbH an.

Der Vertrag bestehe nicht mehr, er sei mit Wirkung vom 1.8.2010 beendet worden. Das AG hat nach Erlass vorheriger Zwischenverfügungen die Eintragung mit Beschluss vom 1.2.2012 abgelehnt, weil die Beendigung des Unternehmensvertrages gem. § 298 AktG analog unter Einreichung entsprechender Unterlagen anzumelden sei. Es fehle nach wie vor an der Mitteilung der Art der Beendigung des Vertrages, außerdem sei diese nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes nicht vollumfänglich auf die GmbH anzuwenden seien, die bisher vorgelegten Unterlagen und Erklärungen seien für die Löschung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ausreichend. Die Aufhebung des Vertrages zum 1.8.2010 sei aus den vorgelegten Unterlagen klar ersichtlich.

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das AG die Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zum 1.8.2010 zu Recht abgelehnt hat.

Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung sind nach herrschender Rechtsprechung die Vorschriften §§ 291 ff. AktG entsprechend anzuwenden (vgl. etwa BGH NJW 1988, 13...

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