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OLG München Beschluss vom 15.11.2005 - 31 Wx 056/05

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Leitsatz (amtlich)

Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.

 

Normenkette

BGB § 2356 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Beschluss vom 13.06.2005; Aktenzeichen 4 T 358/05)

AG Memmingen (Aktenzeichen VI 0892/90)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Memmingen vom 13.6.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.778 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der staatenlose Erblasser ist am 10.7.1990 im Alter von 85 Jahren verstorben. Er war nach seinen Angaben am 5.3.1905 in K. bzw. M. (M.) in der Ukraine geboren und hieß mit Vornamen A.. Er hielt sich seit 1943 in Deutschland auf, wo er bis zum Kriegsende als Arbeiter für die Wehrmacht eingesetzt war. In Deutschland hatte der Erblasser keine Angehörigen. Die in der U. lebende Beteiligte ist eine Nichte des am 30.1.1905 in M. geborenen An. Sch., der nach ihrer Ansicht mit dem Erblasser personengleich ist.

Der Nachlass besteht aus Bankguthaben i.H.v. rund 68.000 EUR. Nach dem Tod des Erblassers hat das Nachlassgericht im Juli 1990 Nachlasspflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben. Der Nachlasspfleger beauftragte als Erbenermittler die Kanzlei der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten. Am 11.12.1991 wurde die öffentliche Au...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Erbschein. Beschwerde gegen die Zurückweisung des Erbscheinsantrags  Verfahrensgang AG Memmingen (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen VI 0892/90)   Nachgehend OLG München (Beschluss vom ...

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