Leitsatz (amtlich)
Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei Eintragung der Zwangshypothek nicht als Teil der Hauptsache mit dem kapitalisierten Betrag des im Eintragungszeitpunkt bestehenden Rückstands eingetragen werden.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, § 71 Abs. 2; ZPO §§ 866, 866 Abs. 1, § 867
Verfahrensgang
AG Nördlingen (Beschluss vom 22.03.2001) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das AG Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 22.3.2001 im Grundbuch des AG Nördlingen von H. Bl ..., Dritte Abteilung, lfde. Nr. 9, eingetragene Zwangshypothek zu 7.007,19 DM nebst 4 % Zinsen jährlich aus 3.331,68 DM seit 21.03.2001 und 4 % Zinsen jährlich aus 3.353,00 DM seit 21.03.2001 einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 hinsichtlich eines Teilbetrags von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 EUR) aus 7.007,19 DM einzutragen.
II. Die weiter gehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.
III. Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2 zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer von Grundbesitz. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.3.2001 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse - jeweils in vollstreckbarer Ausfertigung und versehen mit Zustellbescheinigung - die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe der Summe aus den festgesetzten Hauptsachebeträgen (3.331,68 DM und 3.353,00 DM) und den kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum bis zum 20.3.2001 (193,61 DM und 128,90 DM), insgesamt 7.007,19 DM, nebst fortlaufender Zinsen gemäß erfolgter Festsetzung.
Das Grundbuc...