Leitsatz (amtlich)
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratmitglieder kann der Umfang der Prüfung des Registergerichts im jeweiligen Einzelfall zu einer angemessenen Erhöhung des Pauschalwerts im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG führen (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.3.2017, Akz. 20 W 3/17).
Normenkette
GNotKG § 67 Abs. 1, 1 Nr. 1, Abs. 3
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 4.5.2017 wird in Bezug auf die Festsetzung des Geschäftswerts mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser 100.000 EUR beträgt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Die zulässigen Beschwerden haben teilweise Erfolg. Der Senat teilt einerseits nicht die Auffassung des Registergerichts, dass für die Bestellung zweier Aufsichtsratmitglieder einer Gesellschaft nach § 104 Abs.2, Abs. 3 Nr. 2 AktG der Geschäftswert im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG (60.000 EUR) nach der Anzahl der bestellten Aufsichtsratmitglieder zu vervielfachen ist, aber auch nicht die Meinung der Beschwerdeführer, dass - entsprechend der von dem OLG Stuttgart vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 14.3.2017 Akz. 20 W 3/17) bei einer Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Geschäftswert für das Verfahren unabhängig von der Anzahl der zu bestellenden Personen stets mit 60.000 EUR zu bemessen ist.
1. Der Pauschalgeschäftswert im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist entgegen der Auffassung des Registergerichts nicht mit der Anzahl der bestellten Aufsichtsratsmitglieder zu vervielfältigen. Ein solcher Ansatz ergibt sich weder aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG noch aus § 35 Abs. 1 GNotKG.
a) Bezugspunkt für den Geschäftswert ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nicht die zu bestellende Person, sondern das Verfahren als solche...