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OLG München Beschluss vom 14.12.2022 - 11 WF 1216/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dem Anfall einer "Einigungsgebühr" in Kindschaftssachen steht nicht unbedingt entgegen, dass eine Vereinbarung nur eine "vorläufige" Regelung beinhaltet; auch eine sog. "Zwischeneinigung" kann im Einzelfall gebührenrechtlich relevant sein.

 

Normenkette

VV-RVG Nr. 1000 Ziff. 1 Abs. 5 S. 3, Nr. 1003 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 538 F 7383/21)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreterin wird der Beschluss vom 04.11.2022 aufgehoben.

II. Die Vergütung der Antragsgegnervertreterin wird über den in dem Festsetzungsbeschluss vom 24.03.2022 enthaltenen Betrag hinaus auf weitere EUR 330,82 festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 17.07.2021 hat der Vater des gemeinsamen Kindes der Parteien das geteilte Sorge- und Umgangsrecht in der Form zu regeln beantragt, dass jedes zweite Wochenende ein Umgang mit Übernachtung, ferner einmal jährlich ein gemeinsamer Urlaub ermöglicht wird und generell ein Mitspracherecht hinsichtlich der elterlichen Sorge bestehen soll.

Das Amtsgericht legte hierauf ein Umgangs- sowie ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge an. Der Antragsgegnerin wurde antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

In dem gemeinsamen Termin (Sorge und Umgang) vom 14.10.2021 schlossen die Parteien nach Einführung der Angaben des Kindes sowie Erörterung der Sach- und Rechtslage eine aus sechs Punkten bestehende Vereinbarung: Dem Vater wurde darin u.a. das Recht und die Pflicht zu einem begleiteten Umgang eingeräumt und als Voraussetzung hierfür ein negativer Drogentest festgelegt, ferner verpflichteten sich die Parteien, eine Elternberatung mit dem Ziel einer Abstimmung der Einzelheiten des Umgangs wahrzunehmen.

In Ziffer 4. der Vereinbarung nimmt der Kindsvater den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf bei...

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  Leitsatz (amtlich) Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht aus dem reduzierten Verfahrenswert nach §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG auch für eine Zwischenvereinbarung in einer Umgangssache, wenn dadurch ein einstweiliges ...

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