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OLG München Beschluss vom 14.09.2012 - 11 W 1552/12

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Leitsatz (amtlich)

Im Falle eines erfolgreichen Kostenwiderspruchs ist von dem insoweit unterliegenden Antragsteller neben der 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert eine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens zu erstatten, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners einen umfassenden, nicht auf die Kostenfrage beschränkten Verfahrensauftrag hatte (Festhaltung OLG München AnwBl. 2005. 795 = AGS 2005, 496 = OLGR 2005, 818).

 

Normenkette

RVG-VV Nrn. 3100-3101; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.07.2012; Aktenzeichen 4 HK O 19033/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.08.2013; Aktenzeichen I ZB 68/12)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 1.288,20 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das LG München I hat gegen die Antragsgegnerin am 1.9.2011 wegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ohne vorherige Anhörung im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Antragsgegnerin hat ihre Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragt und sich zur Abgabe einer umfassenden Abschlusserklärung mit ausdrücklichem Verzicht auf einen Widerspruch entschlossen. Gegen die einstweilige Verfügung sind lediglich ein Kostenwiderspruch und Streitwertbeschwerde eingelegt worden. Das LG hat mit Endurteil vom 19.1.2012 die einstweilige Verfügung dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Kostenwiderspruchs die Antragstellerin zu tragen habe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG München mit Beschluss vom 21.3.2012 zurückgewiesen.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom...

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