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OLG München Beschluss vom 13.09.2011 - 31 Wx 298/11

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Leitsatz (amtlich)

1. In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam.

2. Für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments sind Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend.

 

Normenkette

BGB §§ 2247, 2356

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 25.04.2011; Aktenzeichen 66 VI 8048/10)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG München vom 25.4.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten.

 

Gründe

I. Der Erblasser ist im Juni 2010 im Alter von 67 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind seine Kinder aus der ersten Ehe, die im Juni 2008 geschieden worden war. Seit 25.3.2009 war er mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, mit der er bereits seit Jahren zusammengelebt hatte. Der Beteiligte zu 2 hält die Eheschließung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers für unwirksam. Ende 2008/Anfang 2009 wurde der Erblassers wegen einer schweren Depression stationär behandelt. Nach einer erneuten stationären Aufnahme im April 2009 wurde eine Betreuung angeordnet.

Es liegt ein handschriftliches Testament vor, das wie folgt lautet:

"Testament*

Ich, (Erblasser) setze zu meiner alleinigen unbeschränkten Erbin meine Lebenspartnerin (Beteiligte zu 1), gleichviel ob und wieviele Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind.

(Ort), 01/02/2007 (Unterschrift)"

Auf dem unter der Unterschrift verbleibenden Raum von ca. zwei Zentimetern auf dem DIN-A4-Blatt sind folgende zwei Zeilen hinzugesetzt:

"Vorausset...

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