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OLG München Beschluss vom 13.08.2007 - 34 Wx 144/06

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Leitsatz (amtlich)

1. In Wohnungseigentumssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Schadensersatz- oder Aufopferungsanspruch zum Gegenstand haben, ist das LG auch dann zur Entscheidung über die Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 - I-3 Wx 64/06, OLGReport Düsseldorf 2007, 101 = FGPrax 2007, 12).

2. Eine Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn als materielle Anspruchsgegner (hier: eines Schadensersatz- bzw. Aufopferungsanspruchs) sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft als Verband in Betracht kommen.

3. Zum Ersatzanspruch eines Wohnungseigentümers aus Aufopferungsgesichtspunkten, dessen Laden im Erdgeschoss wegen statischer Probleme der Decke über längere Zeit nicht nutzbar ist.

 

Normenkette

BGB § 906 Abs. 2 S. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; WEG § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 4; WEG a.F. § 44 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 06.11.2006; Aktenzeichen 7 T 1100/06)

AG Augsburg (Beschluss vom 22.02.2006; Aktenzeichen UR II 266/04)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 6.11.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG Augsburg vom 22.2.2006 im Kostenausspruch (Ziff. 2.) insgesamt und im Übrigen (Ziff. 1.) nur insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen wird, als der Antrag der Antragsteller abgewiesen wurde.

Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung (Ziff. 3.).

II. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in diesem Rechtszug nicht statt.

III. Der Geschäfts...

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