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OLG München Beschluss vom 08.12.2008 - 5St RR 233/08

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Leitsatz (amtlich)

StPO§§ 163b, 127,112 StGB § 113

  • 1.

    Im Rahmen einer Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte müssen die Urteilsgründe die Diensthandlung, gegen die der Angeklagte Widerstand geleistet hat, nicht nur ihrer Art nach angeben, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und zu den Begleitumständen treffen.

  • 2.

    Kommt der Angeklagte anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Aufforderung sich auszuweisen nicht nach und soll er deshalb gegen seinen Willen zur Feststellung seiner Identität auf die Dienststelle gebracht werden, so müssen die Urteilsfeststellungen angeben, ob das Verbringen, gegen das er Widerstand leistet, aufgrund einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 i.V.m. § 112 StPO oder im Rahmen der Durchsetzung des Festhalterechts nach § 127 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgte, weil die Eingriffsvoraussetzungen unterschiedlich sind.

 

Normenkette

StPO § 163b; StGB § 113

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Entscheidung vom 14.07.2008)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. Juli 2008 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

  • II.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht erließ gegen den Angeklagten Strafbefehl wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Beleidigung sachlich zusammentreffend mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Körperverletzung und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 EUR. Auf den Einspruch des Angeklagten, der auf die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte r...

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