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OLG München Beschluss vom 08.11.2016 - 31 Wx 224/16

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Leitsatz (amtlich)

Anordnungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament betreffend einen "Pflichtteils"- bzw. "Erbteilsverzicht" der Kinder bis beide Eltern verstorben sind, können für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen.

Normenkette

BGB § 2269; BGB § 2270; BGB § 2271; BGB § 133; BGB § 2084

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Beschluss vom 10.05.2016; Aktenzeichen VI 0514/14)

Tenor

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des AG Rosenheim - Nachlassgericht - vom 10.5.2016 werden zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 79.831 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von den Beschwerdeführern beantragte Erteilung eines Erbscheins mit einer Erbquote von je ½ nicht vorliegen.

Das gemeinschaftliche Testament vom 7.9.2000 enthält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine Schlusserbeneinsetzung der Erblasserin zugunsten der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, die wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zu ihrer Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen Ehemann ist. Demgemäß ist das von der Erblasserin am 27.7.2007 errichtete Testament, in dem sie den Beteiligten zu 2 und 3 ihr Wohneigentum zuwendet in entsprechender Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

1. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung findet sich in dem gemeinschaftlichen Testament vom 7.9.2000 lediglich in Bezug auf die Regelung des ersten Todesfalls eines der Ehegatten. In diesem Fall soll der überlebende Ehegatte "Alleinerbe" sein....

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