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OLG München Beschluss vom 08.03.2016 - 31 Wx 386/15

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Leitsatz (amtlich)

1) Das zivilgerichtliche Feststellungsurteil entfaltet präjudizielle Rechtskraft für das Erbscheinsverfahren in den Grenzen seiner subjektiven und objektiven Rechtskraft und bindet das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung.

2) Alle Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments, die vor Eintritt der formellen Rechtskraft erhoben hätten werden können, bleiben im Erbscheinsverfahren unberücksichtigt, es sei denn, dass das zivilgerichtliche Urteil im Restitutionsverfahren aufgehoben wurde.

 

Normenkette

ZPO § 322 Abs. 1, § 580; BGB § 2353; BGB a.F. §§ 2358-2359

 

Verfahrensgang

AG Dachau (Beschluss vom 08.09.2015; Aktenzeichen VI 0626/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Dachau - Nachlassgericht - vom 08.09.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.750 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtsnachfolge nach der am 21.07.2009 verstorbenen Erblasserin.

Der Beteiligte zu 1 (= Beschwerdeführer) ist der Sohn der Erblasserin. Der Beteiligte zu 2 ist der Enkel der Erblasserin (Sohn der bereits vorverstorbenen Tochter der Erblasserin).

Die Erblasserin errichtete am 04.06.2005 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren Enkel, den Beteiligten zu 2, als Alleinerben einsetzte. In einem späteren notariellen Testament vom 14.05.2007 setzte die Erblasserin ihren Sohn, den Beteiligten zu 1, als Alleinerben ein.

Der Beteiligte zu 2 beantragte am 12.3.2010 beim AG Dachau - Nachlassgericht - einen Alleinerbschein aufgrund des Testaments vom 04.06.2005; der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schriftsatz vom 29.4.2010, den Antrag zurückzuweisen.

Mit Bes...

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