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OLG München Beschluss vom 08.02.2011 - 31 Wx 2/11

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Leitsatz (amtlich)

Keine Eintragung eines mit einer Kommanditgesellschaft als beherrschter Gesellschaft abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister.

 

Normenkette

HGB §§ 8, 106, 162

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 14.12.2010; Aktenzeichen HRA 16273)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Augsburg - Registergericht - vom 14.12.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Zur Eintragung in das Handelsregister der D. GmbH & Co. KG ist angemeldet, dass diese als beherrschte Gesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag vom 2.12.2010 mit der W. GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft geschlossen hat, dem die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften zugestimmt haben. Alleinige Kommanditistin der beteiligten Gesellschaft ist die W. GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 100.000 EUR, persönlich haftende Gesellschafterin ist die D. Verwaltungs-GmbH. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht angenommen, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht im Handelsregister der beherrschten Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann.

1. In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071). Derartige Eintragungen sind deshalb auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogie...

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