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OLG München Beschluss vom 07.06.2004 - 25 W 2814/03

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Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 05.11.2003; Aktenzeichen 29 O 15036/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.03.2007; Aktenzeichen XII ZB 174/04)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden der 29. Zivilkammer des LG München I vom 5.11.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

II. Das Urteil des Tribunale di Pordenone/Italien vom 24.9.2002, Aktenzeichen ..., durch welches der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin einen monatlichen Scheidungsunterhalt i.H.v. 700 EUR für die Zeit ab Oktober 2002 bis Dezember 2002 und i.H.v. 719,90 EUR für die Zeit ab Januar 2003 bis 30.4.2003 sowie einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 1.000 EUR für die Zeit von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und i.H.v. 1.027 EUR für die Zeit ab Januar 2003 zu bezahlen, ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

III. Das Urteil des C.A. di Trieste/Italien vom 2.5.2003, Aktenzeichen ..., durch das der Antragsgegner verurteilt worden ist, ab Mai 2003 an die Antragstellerin Scheidungsunterhalt i.H.v. 500 EUR/Monat zu bezahlen, ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 12 % und der Antragsgegner 88 %.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Antragstellerin, hinsichtlich dessen Inhalts auf den Schriftsatz vom 11.8.2003 (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen wird, und in welchem insbesondere unterschieden wurde zwischen Scheidungs- und Kindesunterhalt, hat der Vorsitzende der 29. Zivilkammer des LG München I mit Beschluss vom 5.11.2003 angeordnet, dass das Urteil des Gerichts von Pordenone/Italien vom 24.9.2002, durch das der Antragsgegner verurteilt worden ist, monatlichen Unterhalt zu zahlen von 1.700 EUR für die Zeit ab Oktober 2002 bis Dezember 2002 und von 1.745,90 EUR ab Januar 2003, mit der Vo...

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