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OLG München Beschluss vom 02.10.2015 - 34 Wx 294/15

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Leitsatz (amtlich)

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten einer bedürftigen Partei im Verfahren auf Eintragung einer - verteilten - Zwangshypothek.

 

Normenkette

FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2, § 867

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 25.08.2015)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 25.8.2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10.9.2015 insoweit aufgehoben, als dieser die Anwaltsbeiordnung versagt.

II. Dem Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 24.4.2014/27.5.2014 Rechtsanwalt xxx beigeordnet.

 

Gründe

I. Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.4.2015 und 27.5.2015 beantragte der Beteiligte - Gläubiger einer mit gerichtlichem Vergleich vom 25.7.2013 titulierten Forderung - beim Grundbuchamt die Eintragung einer verteilten Zwangshypothek in den Grundbesitz des Vollstreckungsschuldners. Zugleich ersuchte er um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor, versagte jedoch mit Beschluss vom 25.8.2015 mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Beschwerde des Beteiligten half das Grundbuchamt am 10.9.2015 insoweit ab, als es Verfahrenskostenhilfe bewilligte, allerdings ohne Anwaltsbeiordnung. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, denn die Sache weise keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf; der Antrag und die Verteilungserklärung bedürften nur einer formlosen Erklärung. Die Verteilung einer verzinslichen Hauptforderung auf zwei Flurstücke, die auf demselben Grundbuchblat...

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