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OLG Köln Urteil vom 24.10.2001 - 11 U 73/00

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 558/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.3.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen – 9 O 558/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 6.900 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 25 % und den Beklagten zu 75 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung und die Widerklage sind begründet.

I. Nach dem im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand und den hier getroffenen Feststellungen erweist sich die Klage als unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den bestellten Heizungs-Komplettbausatz und den Saniplus-Komplettbausatz.

1. Allerdings darf das Vorbringen der Beklagten zu einer berechtigten Abstandnahme vom Vertrag wegen von der Klägerin zu vertretender Nichtlieferung gem. § 528 Abs. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden.

Das LG hat dieses Vorbringen zu Recht nach § 296 ZPO als verspätet nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift lagen vor. Die Beklagten haben auf die Klage nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten weiteren Frist von 2 Wochen, sondern mit mehr als einem Monat Verspätung durch einen 3 Tage vor dem Termin eingegangenen Schriftsatz erwidert. Eine Entschuldigung ist – trotz Hinweises im Termin – in erster Instanz nicht erfolgt; sie wird auch in zweiter Instanz nicht versucht. Die Berücksichtigung des Vortrags hätte den Rechtsstreit verzögert. Dabei ist unerheblich, dass in dem nachgelassenen Schriftsatz die Klägerin für ihren Vortrag keinen Bewe...

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