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OLG Köln Urteil vom 22.07.2009 - 27 U 5/09

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 21.01.2009; Aktenzeichen 18 O 351/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.1.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 351/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess wegen ausstehender Raten aus dem Beitritt der Beklagten zur Klägerin in Anspruch.

Mit Datum vom 30.6.2005 unterzeichnete die Beklagte die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin mit einer Gesamtvertragssumme von 304.500 EUR; das Angebot der Beklagten auf Beitritt wurde von der Klägerin unter dem 21.9.2005 angenommen. Wegen der Einzelheiten des von dem Vermittler I zustande gebrachten Beitritts wird auf die zu den Akten gereichte Beitrittserklärung verwiesen (Bl. 266/267 d.A.).

Der übernommenen Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 840 EUR kam die Beklagte nach März 2006 nicht mehr nach. Die Klägerin stellte ihrerseits nach Mai 2006 die vereinbarten Entnahmebeträge nicht mehr zur Verfügung. Mit persönlichem Schreiben vom 16.5.2006 erklärte die Beklagte, die Zahlungen wegen fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung einzustellen. Mit weiterem Schreiben vom 19.5.2006, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 197 ff. d.A.), erklärte Rechtsanwalt C für die Beklagte die Anfechtung des Vertragsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung, die Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Beendigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Unter dem 30.6.2008 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Rückständen in Höhe von 24.923,04 EUR auf. Daraufhin erklärte die Beklagte durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10.7.2008 den Widerruf ihrer auf Beitri...

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