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OLG Köln Urteil vom 22.06.2012 - 20 U 27/12

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Leitsatz (amtlich)

Die AMPreisV schreibt eine Preisbindung des Großhandels und der Apotheken vor. Die Preisbindung bewirkt jedoch nicht, dass der gesetzlich oder durch Rechtsverord-nung festgelegte Preis zum vertraglichen Preis wird.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen 23 O 112/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.1.2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 112/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat in der Vergangenheit eine Apotheke betrieben, die auf die Zubereitung von Zytostatika spezialisiert war. Die Beklagte ist ein privater Krankenversicherer; ihre Versicherungsnehmerin, Frau H, bezog von Februar 2007 bis Dezember 2008 von der Klägerin auf entsprechende ärztliche Verordnung Zytostatika-Zubereitungen. Hierfür berechnete die Klägerin insgesamt 66.733,93 EUR, die von der Versicherungsnehmerin beglichen wurden. Im November 2010 teilte die Klägerin der Versicherungsnehmerin der Beklagten mit, sie habe festgestellt, dass sie ihr versehentlich 30.334,83 EUR zu wenig berechnet habe. Daraufhin trat die Versicherungsnehmerin ihre etwaigen Leistungsansprüche gegen die Beklagte wegen des Bezugs von Arzneimitteln und Medizinprodukten von der Klägerin an diese ab; die Beklagte erklärte sich der Klägerin gegenüber mit einer unmittelbaren Abrechnung einverstanden.

Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem Recht Erstattung von 30 % des angeblich noch offen stehenden Betrages. Hierzu hat sie erstinstanzlich vorgetragen: Sie habe versehentlich falsche, mit der Arzneimittelpreisverordnung nicht vereinbare Preise berechnet, wei...

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