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OLG Köln Urteil vom 22.01.2004 - 8 U 67/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit der Vergütung einer betriebswirtschaftlichen Beratung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Vergütung einer betriebswirtschaftlichen Beratung als so genannte vereinbare Leistung i.S.d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG gilt nicht die StBGebV, sondern die §§ 612 Abs. 2, 632 BGB i.V.m. §§ 315, 316 BGB.

2. Die Vergütung für Buchführungsangelegenheiten als üblicherweise monatlich zu erbringende Leistungen wird i.d.R. am Monatsende fällig. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 2 O 216/02)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der jeweils weiter gehenden Berufung der Klägerin und der Anschlussberufung des Beklagten wird das am 31.7.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 216/02 - auf die Berufung und Anschlussberufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.397,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Anschlussberufung des Beklagten ist hingegen nur teilweise zulässig; in der Sache hat sie ebenfalls teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Rechnungen über den vom LG zuerkannten Honoraranspruch i.H.v. 1.806,99 Euro hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.590,16 Euro, insgesamt also 5.397,15 Euro.

Im...

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